{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-22_2008-05-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3740", "Checksum": "7f53ba8fd700d5a4a009505b1c027ff8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.05.2008 21 08 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 und 16 StGB; Vorliegen eines Notwehrexzesses. 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Dezember 2003 um 02.40 Uhr in Luzern vor dem Hotel Y dem Privatkläger P einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, nachdem der Privatkläger den Angeklagten unvermittelt am Oberarm gepackt und seine Faust zum Schlag gegen den Angeklagten aufgezogen haben soll. Der Privatkläger erlitt durch den Faustschlag des Angeklagten eine Nasenbeinfraktur. Am 23. Dezember 2003 stellte der Privatkläger Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung und machte Schadenersatz geltend. Zu den Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das vorinstanzliche Urteil vom 27. November 2007 und den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, vom 14. Juni 2006 verwiesen. 2. Mit begründetem Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, vom 14. Juni 2006 wurde der Angeklagte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB, schuldig gesprochen und mit einer Haftstrafe von zehn Tagen belegt. Der Privatkläger wurde mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter verwiesen. 3. Infolge Nichtannnahme des amtsstatthalterlichen Entscheides vom 14. Juni 2006 wurde die Strafsache an das Amtsgericht Luzern-Stadt überwiesen. Dieses sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. November 2007 abermals der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB, schuldig und bestrafte ihn mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, als Zusatzstrafe zu einer Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 25. Januar 2007. Der Privatkläger wurde mit seiner Zivilforderung erneut an den Zivilrichter verwiesen. 4. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. November 2007 erhob der Angeklagte am 18. Februar 2008 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Luzern Kassationsbeschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (begangen in Notwehrexzess) und Nichteintreten auf die Zivilforderungen des Privatklägers, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates eventuell zu Lasten des Privatklägers. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2008 auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte der Privatkläger die Abweisung der Kassationsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Stellungnahmen wurden den Parteien zur Orientierung zugestellt. Auf die Begründung dieser Anträge wird in den nachfolgenden Erwägungen - soweit notwendig - zurückgekommen. 5. 5.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff. 1 StPO). Es kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO); dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO); dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff. 3 StPO); dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde (§ 246 Ziff. 4 StPO) oder dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO). 5.2. Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, hat also grundsätzlich nicht eine selbstständige Neubeurteilung der Strafsache, sondern bloss die Überprüfung eines angefochtenen Urteils unter beschränkten Gesichtspunkten zur Folge (Benno Gebistorf, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Zürich 1970, S. 20 und 41). Geprüft wird lediglich, ob der angefochtene Entscheid an einem der geltend gemachten Kassationsgründe leidet. Nur wenn das der Fall ist, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (vgl. D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 16 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht konkret auf das Vorliegen von Kassationsgründen im vorinstanzlichen Entscheid beruft und dies auch begründet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nrn. 423 und 641). 6. Der Angeklagte macht in seiner Kassationsbeschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Notwehrexzess angenommen. Er sei zur Notwehr in dem von ihm konkret ausgeübten Masse berechtigt gewesen. Damit macht der Angeklagte den Kassationsgrund der Verletzung von materiellem Bundesrecht (Art. 16 Abs. 1 StGB; § 246 Ziff. 4 StPO) geltend. Zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Notwehrexzess des Angeklagten angenommen hat, d.h. ob der vom Angeklagten ins Gesicht des Privatklägers geführte Faustschlag den Umständen noch angemessen war. Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist berechtigt, den"}