Die von den forensisch-medizinischen Experten für den Zeitraum ab 2008 diagnostizierte psychische Störung des Angeklagten ist aber allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug der heute verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB und für die Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB hier nicht erfüllt sind. II. Kammer, 20. Oktober 2009 (21 08 172) |