Die heute zu beurteilenden Straftaten sind mithin nicht Ausdruck der Gefährlichkeit des Angeklagten, welche durch seine aktuell bestehende psychische Störung hervorgerufen wird. Da der Angeklagte die Delikte im Jahr 2006 aus Gründen verübte, welche mit seiner psychischen Abnormität nichts zu tun haben, können diese nicht die Anordnung einer Massnahme nach sich ziehen. Die von den forensisch-medizinischen Experten für den Zeitraum ab 2008 diagnostizierte psychische Störung des Angeklagten ist aber allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug der heute verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.