Aufgrund dieser und weiterer Aussagen im forensisch-psychiatrischen Gutachten steht fest, dass zwar der Angeklagte heute psychisch schwer gestört ist und grundsätzlich einer ambulanten Behandlung bedarf, dass aber sein abnormer Geisteszustand nicht schon im Zeitpunkt bestanden hat, als er die hier zu beurteilenden Straftaten beging, d.h. dass die heute zu beurteilenden Straftaten mit der beim Angeklagten ab 2008 diagnostizierten psychischen Störung nicht in Zusammenhang stehen. Die heute zu beurteilenden Straftaten sind mithin nicht Ausdruck der Gefährlichkeit des Angeklagten, welche durch seine aktuell bestehende psychische Störung hervorgerufen wird.