einer paranoiden Schizophrenie gestellt werden (F20.09 nach ICD-10). Die differentialdiagnostisch anzunehmenden Grundstörungen würden weiterhin bestehen; wie erwähnt, habe aber nur zu einem Teil der vorliegenden Straftaten ein Zusammenhang bestanden. Durch eine konsequente, langfristige und regelmässige therapeutische Begleitung und Behandlung lasse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen.