Der abnorme Geisteszustand muss entsprechend zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 59 StGB N 47). 5.2. Die forensisch-psychiatrischen Experten führen in ihrem Gutachten vom 3. September 2009 aus, eine definitive Diagnosestellung gestalte sich beim Angeklagten als schwierig. Während der behandelnde sozialpsychiatrische Dienst von einer schizophrenen Störung i.e.S. ausgehe, würden sie die Diagnose einer sog. schizotypen Störung (F21 nach ICD-10), syn. Borderline-Schizophrenie favorisieren.