Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die zu beurteilende Tat muss Ausdruck der Gefährlichkeit des Täters sein, die durch die psychische Störung hervorgerufen wird. Delinquiert der Täter aus Gründen, die mit seiner psychischen Abnormität nichts zu tun haben, kann seine Tat nicht die Anordnung einer Massnahme nach sich ziehen. Der abnorme Geisteszustand muss entsprechend zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben.