Die forensisch-medizinischen Experten diagnostizierten für den Zeitraum ab 2008 eine psychische Störung des A., die grundsätzlich einer ambulanten Behandlung bedürfe. Das Obergericht sprach A. der angeklagten Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe und einer Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil. Auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder Art. 63 StGB und auf die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB wurde aus folgenden Gründen verzichtet: Aus den Erwägungen: 5.1. Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten.