Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle. ====================================================================== A. wurden von der Staatsanwaltschaft diverse Delikte im Jahr 2006 vorgeworfen. Die forensisch-medizinischen Experten diagnostizierten für den Zeitraum ab 2008 eine psychische Störung des A., die grundsätzlich einer ambulanten Behandlung bedürfe.