{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-172_2009-10-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4066", "Checksum": "15f09a92572380de7af92262e36bb306"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 172", "2009 I Nr. 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 20.10.2009 21 08 172 (2009 I Nr. 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 ff. StGB. Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:34", "Checksum": "a58e935bd1d9ab5c4006f245723a4d23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 20.10.2009 21 08 172 (2009 I Nr. 48)\nRegeste:\nArt. 59 ff. StGB. Für die Anordnung einer Massnahme muss der abnorme Geisteszustand zum Zeitpunkt der Tat bestanden haben. Eine zeitlich später auftretende Störung spielt allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug eine Rolle. | Strafrecht\n\n Angeklagte die Delikte im Jahr 2006 aus Gründen verübte, welche mit seiner psychischen Abnormität nichts zu tun haben, können diese nicht die Anordnung einer Massnahme nach sich ziehen. Die von den forensisch-medizinischen Experten für den Zeitraum ab 2008 diagnostizierte psychische Störung des Angeklagten ist aber allenfalls im Zusammenhang mit dem Vollzug der heute verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten steht zusammenfassend fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB und für die Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB hier nicht erfüllt sind. II. Kammer, 20. Oktober 2009 (21 08 172) |"}