Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/1997 vom 22.7.1997 E. 2 b bb). II. Kammer, 7. Februar 2008 (21 08 15) |