| | Entscheid: | §§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.