59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO;