Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen.