Eine analoge Anwendung des Reinheitswertes des Kokains (der 33 1/3 % beträgt) für Amphetamin geht nach Auffassung des Obergerichts nicht an, auch wenn die Gefährlichkeit von Kokain und Amphetamin vergleichbar ist und vom Bundesgericht ins Verhältnis 1 : 2 gesetzt wird (BGE 113 IV 32 E. 4.b S. 35). Die Staatsanwaltschaft räumt selber ein, dass in der Praxis Amphetamin-Reinheitsgrade von 8 - 80 % möglich seien. Der Reinheitsgrad der vom Angeklagten gehandelten Amphetamine ist somit konkret zu ermitteln. II. Kammer, 5. Mai 2009 (21 08 159) |