Im Gegensatz zu Kokain und Heroin bestehen bei Amphetamin keine durchschnittlichen Reinheitswerte, die angenommen werden können, wenn der Reinheitsgrad der konkret gehandelten Amphetamine nicht durch Befragung oder Analyse annähernd zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. dazu LGVE 2006 I Nr. 63). Eine analoge Anwendung des Reinheitswertes des Kokains (der 33 1/3 % beträgt) für Amphetamin geht nach Auffassung des Obergerichts nicht an, auch wenn die Gefährlichkeit von Kokain und Amphetamin vergleichbar ist und vom Bundesgericht ins Verhältnis 1 : 2 gesetzt wird (BGE 113 IV 32 E. 4.b S. 35).