Das Obergericht hatte die Frage zu entscheiden, ob bei Amphetamin von nicht genau bekannter Reinheit wie bei Kokain annahmeweise von einer Reinheit von 33 1/3 % ausgegangen werden kann. Aus den Erwägungen: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt bei Vorliegen von 36 Gramm reinem Amphetamin einen mengenmässig schweren Fall i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an (BGE 113 IV 32 E. 4 S. 34 f.). Im Gegensatz zu Kokain und Heroin bestehen bei Amphetamin keine durchschnittlichen Reinheitswerte, die angenommen werden können, wenn der Reinheitsgrad der konkret gehandelten Amphetamine nicht durch Befragung oder Analyse annähernd zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. dazu LGVE 2006 I Nr. 63).