| | Entscheid: | Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Für die Beurteilung eines schweren Falles bestehen im Gegensatz zu Kokain und Heroin bei Amphetamin keine durchschnittlichen Reinheitswerte, die angenommen werden können, wenn der Reinheitsgrad der konkret gehandelten Amphetamine nicht durch Befragung oder Analyse annähernd zuverlässig ermittelt werden kann. ====================================================================== Das Obergericht hatte die Frage zu entscheiden, ob bei Amphetamin von nicht genau bekannter Reinheit wie bei Kokain annahmeweise von einer Reinheit von 33 1/3 % ausgegangen werden kann.