In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden würden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reiche für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6P.155/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 8.3). Immerhin aber hat sich ein Gericht dazu zu äussern, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochene Strafe geltend macht (Wiprächtiger, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 47 StGB N 161). II. Kammer, 5. Mai 2009 (21 08 159) |