Der Angeklagte habe Anspruch darauf, dass Bundesrecht im Kanton Luzern gleich angewendet werde wie im Kanton X. Aus den Erwägungen: Nicht eingegangen ist das Kriminalgericht auf das Verhältnis zum Urteil des Obergerichts des Kantons X. in Sachen Y. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass Straffälle individuell-konkret zu beurteilen sind, kommt es doch gerade bei der Strafzumessung erheblich auf den einzelnen Täter und sein Vorleben an (Individualschuldprinzip). So führt das Bundesgericht aus, dass der Grundsatz der Individualisierung im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichheit führe.