| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 05.05.2009 | | Fallnummer: | 21 08 159.1 | | LGVE: | 2009 I Nr. 45 | | Leitsatz: | Art. 47 StGB. Straffälle sind individuell-konkret zu beurteilen. Deshalb kann die Strafzumessung bei an der gleichen Tat beteiligten Tätern erheblich variieren. Das Gericht hat sich aber dazu zu äussern, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichsbehandlung in Bezug auf die Strafe geltend macht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 47 StGB. Straffälle sind individuell-konkret zu beurteilen.