64 StGB nur deshalb verzichten kann, weil der Angeklagte bisher noch nicht mit einer umfassenden und integrativen Therapie behandelt worden ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die anzuordnende Therapie ist in diesem Sinne als letzte Chance für den Angeklagten zu verstehen. II. Kammer, 4. Dezember 2008 (21 08 14) |