Therapieeffekte sollen sich nur erzielen lassen, wenn delikts- und störungsspezifisch gearbeitet wird und dem konkreten Täter angepasste psychotherapeutische, sozialtherapeutische und biologische Verfahren zum Tragen kommen. Dabei ist eine strukturierte, deliktsorientierte Gruppentherapie unentbehrlich (vgl. die Aussagen von Dr. med. G.). Dem Angeklagten ist in Erinnerung zu rufen, dass das Obergericht auf die Anordnung einer Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB nur deshalb verzichten kann, weil der Angeklagte bisher noch nicht mit einer umfassenden und integrativen Therapie behandelt worden ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit).