4.5.1-4.5.5: Detaillierte Ausführungen zur Ausgestaltung der Therapie bzw. zur Art der Massnahme, namentlich gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. G. zur Wirksamkeit einer Behandlung des Angeklagten mit LHRH-Agonisten. 4.5.6. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass nach Auffassung des Obergerichts beim Angeklagten eine Behandlung mit LHRH-Agonisten durchzuführen ist. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Literatur muss die fragliche medikamentöse Therapie in ein integratives psychotherapeutisches Konzept eingebettet sein (Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 243).