G. vermochte Unklarheiten und Zweifel über die relevanten Fragen zu beseitigen. Für das Obergericht ist dabei aber unabdingbar, dass eine adäquate fachgerechte Therapie in einer absolut spezialisierten Institution unter den Bedingungen durchgeführt wird, wie sie nachfolgend noch näher erläutert werden. Im Sinne der oben dargelegten allgemeinen Voraussetzungen entfällt damit die Anordnung einer Verwahrung zum heutigen Zeitpunkt. Massgebend sind die Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 59 StGB N 82). (¿) 4.5.1-4.5.5: Detaillierte Ausführungen zur Ausgestaltung der Therapie bzw. zur Art der Massnahme, namentlich gestützt auf die Ausführungen von Dr. med.