Die Rückfallrate soll mittels integrativer Therapieansätze sogar auf ca. 5 % reduziert werden können. Dr. med. G. liess keine Zweifel darüber offen, dass entsprechende Therapieansätze auch beim Angeklagten zum Tragen kommen könnten. Allerdings stellte er, wie bereits Dr. med. X. dies in seinen Gutachten getan hat, hohe Anforderungen an eine Therapie, damit diese Aussicht auf Erfolg haben kann. 4.4.2.7. Damit kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nicht als unbehandelbar bezeichnet werden kann. Der sachverständige Zeuge Dr. med. G. vermochte Unklarheiten und Zweifel über die relevanten Fragen zu beseitigen.