Unter diesen Umständen kommt dem Verlauf bzw. Ergebnis früherer Behandlungsversuche keine tragende Bedeutung zu. (¿) 4.4.2.6. Zuverlässige Schlüsse zur Frage der konkreten Therapierbarkeit des Angeklagten lassen sich aber schliesslich den Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. med. G. entnehmen. Dieser verfügt (¿) nicht nur über grosse Berufserfahrung, sondern befasst sich mit der Problematik der Pädosexualität und deren Behandlung auch im Rahmen von Forschung und Lehre sehr eingehend. Weiter gehört zu seiner intensiven Weiterbildung auch die Thematik der Verwendung triebdämpfender Medikamente, insbesondere auch der von Dr. med. F. empfohlenen LHRH-Analoga.