Dass dieses Scheitern eines Behandlungsversuchs Anlass gibt, auch künftige therapeutische Bemühungen skeptisch zu beurteilen, wie der Staatsanwalt ausführt, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Weiter fällt auf, dass der Angeklagte im Rahmen seines Aufenthalts in der Strafanstalt seit September 2005 regelmässig vom dort zuständigen Anstaltspsychologen V. therapiert wird. Dennoch erkannte Dr. med. X. in seinem Gutachten ein Jahr später offensichtlich keine relevanten Therapiefortschritte beim Angeklagten, wie dies bereits oben dargelegt wurde.