X. zusammenfassend hervor, ob und inwieweit ausreichend relevante Therapieerfolge tatsächlich erzielt werden könnten, lasse sich erst nach dem weiteren Verlauf einer intensiven Therapie voraussagen. Diese Skepsis hinderte den Gutachter aber nicht, bei der Beantwortung des konkreten Fragenkatalogs eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen. Insofern sind die Erkenntnisse gemäss dem Zweit- und dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. X. zumindest nicht eindeutig, wenn nicht sogar teilweise widersprüchlich.