1 Abs. 1 aStGB. In diesem Zusammenhang schloss er trotz Erneuerung der bereits erwähnten Bedenken einen relevanten Therapieerfolg nicht zum Vornherein aus. Allerdings sollte ein erneuter Therapieversuch, der sich insbesondere mit Blick auf die Therapiewilligkeit des Angeklagten rechtfertigen lasse, von sehr hoher Intensität und langer Dauer sein. Dr. med. X. mass einer medikamentösen Triebdämpfung im Gegensatz zu Dr. med. F. lediglich die Bedeutung einer begleitenden Massnahme zu. Anderseits erachtete er die Anordnung eines stationären Aufenthalts in einer therapeutischen Institution insbesondere mit Blick auf die konkreten Vollzugsmöglichkeiten nicht als sinnvoll. (¿) 4.4.2.3.