X. bei Prüfung einer Verwahrung Therapieerfolge als ausgesprochen unsicher. Er wies aber immerhin auf die Möglichkeit einer Platzierung in einer Institution hin, wo eine intensive deliktsorientierte Therapie möglich wäre. Diese kritischen Überlegungen von Dr. med. X. geben berechtigten Anlass zu Zweifeln darüber, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine Therapie von weiterer Delinquenz abgehalten werden kann. Etwas optimistischer zeigte sich Dr. med. X. im Zweitgutachten bei seiner Prüfung einer strafvollzugsbegleitenden therapeutischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.