59 StGB N 100 und 104). Dies abschliessend und mit Sicherheit zu beurteilen, kann zum Urteilszeitpunkt weder dem Gericht noch dem Sachverständigen abverlangt werden. Entsprechend sind an eine günstige Behandlungsprognose nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Die Formel des Bundesgerichts zu diesem Problem, es müsse die "hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, durch eine Therapie lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern" (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1), führt hier allerdings auch nicht weiter. Die Frage ist im Einzelfall einer konkreten Prüfung zu unterziehen und unterliegt ähnlichen Wertungen, wie sie einer Gefährlichkeitsprognose anhaften. (¿) 4.4.2.2. Dr. med.