Klar verworfen hat das Bundesgericht im zitierten Urteil die Meinung, ein Behandlungserfolg müsse darin bestehen, dass der Betroffene sich in Freiheit bewähre, mithin mindestens bedingt entlassen werden könne. Ein Behandlungserfolg ist im Gegensatz dazu schon darin zu sehen, dass auf den Betroffenen eine dynamische Einflussnahme mit dem Ergebnis einer Verminderung der Rückfallswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Einen konkreten Verlauf einer Behandlung zu antizipieren, ist aus verschiedenen Gründen äusserst schwierig (dazu im Einzelnen Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 59 StGB N 100 und 104).