Zum zeitlichen Horizont für eine Behandlungsprognose liess sich das Bundesgericht nicht auf eine bestimmte Grenze festlegen. So wurde die Haltung des Zürcher Obergerichts gemäss seinem Urteil vom 21. Februar 2008 in Sachen C. H., eine Besserung des Zustandes müsse bis zum Ablauf von fünf oder zehn Jahren vorliegen, ausdrücklich nicht gestützt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Welche Qualität der mögliche Behandlungserfolg aufweisen muss, ist aber nach wie vor ungeklärt. Klar verworfen hat das Bundesgericht im zitierten Urteil die Meinung, ein Behandlungserfolg müsse darin bestehen, dass der Betroffene sich in Freiheit bewähre, mithin mindestens bedingt entlassen werden könne.