64 StGB N 93). In dieselbe Richtung weist auch ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. April 2007 mit dessen Feststellung, "Erfolg versprechen", so der Wortlaut des Gesetzes, heisse eben gerade nicht "Erfolg garantieren" und eine "Aussicht" im Rechtssinne sei immer etwas Ungewisses, wobei eine Aussicht zutreffender Weise mehr oder weniger begründet sein könne (Strafkammer, 25.4.2007, ST.2006.92). Zum zeitlichen Horizont für eine Behandlungsprognose liess sich das Bundesgericht nicht auf eine bestimmte Grenze festlegen.