Dazu hat etwa das Berner Obergericht entschieden, ein Straftäter sei dann als unbehandelbar zu bezeichnen, wenn völlig offen sei, ob bei einer Behandlung Erfolgsaussichten bestünden (Urteil der 1. Strafkammer vom 19.9.2007, SK 2007 89, S. 15). Vage Hoffnungen auf einen Therapieerfolg sollen nach Meinung desselben Gerichts nicht ausreichen (Urteil der 3. Strafkammer vom 5.12.2007, SK 2007 132, S. 65). In der Literatur wird andererseits die Meinung vertreten, es gelte in unklaren Fällen der Grundsatz "in dubio pro curatione" (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 64 StGB N 93).