X. in seinem Ergänzungsgutachten). 4.4.1.2. Konkret lautet bei einer Bewertung der Behandlungsprognose die Fragestellung, ob sich die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringern lässt (Norbert Nedopil, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis, Lengerich 2005, S. 13). Dazu hat etwa das Berner Obergericht entschieden, ein Straftäter sei dann als unbehandelbar zu bezeichnen, wenn völlig offen sei, ob bei einer Behandlung Erfolgsaussichten bestünden (Urteil der 1. Strafkammer vom 19.9.2007, SK 2007 89, S. 15).