Das Obergericht bestrafte den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die zugunsten einer stationären Massnahme in einer spezialisierten und gesicherten Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB aufgeschoben wurde. Aus den Erwägungen: 4.4. (¿) Nach neuem Recht setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB deren Unbehandelbarkeit voraus. Dies ergibt sich aus dem letzten Satzteil von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB und ist mittlerweile nicht nur in der Literatur unbestritten, sondern entspricht auch der konstanten bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 56 StGB N 33 und Art.