{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-14_2008-12-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4067", "Checksum": "ecccfe691dffd40567959a4019adea42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 14", "2009 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:47", "Checksum": "2292bae837f3c52b1efd3d891d6e4acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. | Strafrecht\n\n diese Thematik hauptsächlich mit Fragen im Zusammenhang mit einer medikamentösen Behandlung des Angeklagten konfrontiert. Nach den kompetenten Ausführungen dieses Sachverständigen lässt sich die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls von Straftätern wie dem Angeklagten mittels moderner Therapien deutlich reduzieren. Neuere Studien sollen eine Reduktion der Basisrate um 50 % belegen. Noch nicht publizierte Daten des einvernommenen Psychiaters lassen noch deutlichere Therapieeffekte zu. Die Rückfallrate soll mittels integrativer Therapieansätze sogar auf ca. 5 % reduziert werden können. Dr. med. G. liess keine Zweifel darüber offen, dass entsprechende Therapieansätze auch beim Angeklagten zum Tragen kommen könnten. Allerdings stellte er, wie bereits Dr. med. X. dies in seinen Gutachten getan hat, hohe Anforderungen an eine Therapie, damit diese Aussicht auf Erfolg haben kann. 4.4.2.7. Damit kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nicht als unbehandelbar bezeichnet werden kann. Der sachverständige Zeuge Dr. med. G. vermochte Unklarheiten und Zweifel über die relevanten Fragen zu beseitigen. Für das Obergericht ist dabei aber unabdingbar, dass eine adäquate fachgerechte Therapie in einer absolut spezialisierten Institution unter den Bedingungen durchgeführt wird, wie sie nachfolgend noch näher erläutert werden. Im Sinne der oben dargelegten allgemeinen Voraussetzungen entfällt damit die Anordnung einer Verwahrung zum heutigen Zeitpunkt. Massgebend sind die Verhältnisse zum Urteilszeitpunkt (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 59 StGB N 82). (¿) 4.5.1-4.5.5: Detaillierte Ausführungen zur Ausgestaltung der Therapie bzw. zur Art der Massnahme, namentlich gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. G. zur Wirksamkeit einer Behandlung des Angeklagten mit LHRH-Agonisten. 4.5.6. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass nach Auffassung des Obergerichts beim Angeklagten eine Behandlung mit LHRH-Agonisten durchzuführen ist. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Literatur muss die fragliche medikamentöse Therapie in ein integratives psychotherapeutisches Konzept eingebettet sein (Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 243). Entsprechend ist die Abgabe von Medikamenten zur Triebdämpfung zu verbinden mit einer intensiven delikts- und störungsorientierten, integrativen Therapie, die auch eine Gruppentherapie beinhaltet. Therapieeffekte sollen sich nur erzielen lassen, wenn delikts- und störungsspezifisch gearbeitet wird und dem konkreten Täter angepasste psychotherapeutische, sozialtherapeutische und biologische Verfahren zum Tragen kommen. Dabei ist eine strukturierte, deliktsorientierte Gruppentherapie unentbehrlich (vgl. die Aussagen von Dr. med. G.). Dem Angeklagten ist in Erinnerung zu rufen, dass das Obergericht auf die Anordnung einer Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB nur deshalb verzichten kann, weil der Angeklagte bisher noch nicht mit einer umfassenden und integrativen Therapie behandelt worden ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die anzuordnende Therapie ist in diesem Sinne als letzte Chance für den Angeklagten zu verstehen. II. Kammer, 4. Dezember 2008 (21 08 14) |"}