{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-14_2008-12-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4067", "Checksum": "ecccfe691dffd40567959a4019adea42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 14", "2009 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. 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Bedenklich stimmt im Gegensatz dazu der Hinweis des Sachverständigen, vorwiegend ins Gewicht falle beim Angeklagten dessen hohes strukturelles Rückfallrisiko. Ein solches ist per definitionem durch eine Therapie wenig beeinflussbar (Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 248). Nach eindeutiger Aussage des Sachverständigen kann aufgrund gewisser Fortschritte zufolge vergangener Therapieversuche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht automatisch auf eine weitere erfolgreiche Entwicklung der Therapie geschlossen werden. Schliesslich hob Dr. med. X. zusammenfassend hervor, ob und inwieweit ausreichend relevante Therapieerfolge tatsächlich erzielt werden könnten, lasse sich erst nach dem weiteren Verlauf einer intensiven Therapie voraussagen. Diese Skepsis hinderte den Gutachter aber nicht, bei der Beantwortung des konkreten Fragenkatalogs eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu empfehlen. Insofern sind die Erkenntnisse gemäss dem Zweit- und dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. X. zumindest nicht eindeutig, wenn nicht sogar teilweise widersprüchlich. Als nach wie vor unklar erwies sich schliesslich selbst nach zwei umfassenden Begutachtungen die Frage nach der Möglichkeit und Effektivität des Einsatzes triebdämpfender Medikamente. (¿). 4.4.2.4. Bisherige Therapieerfahrungen mit dem Angeklagten liessen an sich wenig Hoffnung auf künftige Erfolge vermuten. Der Angeklagte wurde zufolge gleichartiger Delinquenz bereits ab Ende Dezember 1996 behandelt. In diesem Zusammenhang hielt er sich auf gerichtliche Anordnung während längerer Zeit im Massnahmenzentrum St. Johannsen auf. Dennoch verfiel er nach seiner probeweisen Entlassung vom 30. November 2000 bereits im Herbst 2002 erneut in einschlägige Delinquenz, weshalb die erwähnte Massnahme als erfolglos bezeichnet werden muss. Dass dieses Scheitern eines Behandlungsversuchs Anlass gibt, auch künftige therapeutische Bemühungen skeptisch zu beurteilen, wie der Staatsanwalt ausführt, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Weiter fällt auf, dass der Angeklagte im Rahmen seines Aufenthalts in der Strafanstalt seit September 2005 regelmässig vom dort zuständigen Anstaltspsychologen V. therapiert wird. Dennoch erkannte Dr. med. X. in seinem Gutachten ein Jahr später offensichtlich keine relevanten Therapiefortschritte beim Angeklagten, wie dies bereits oben dargelegt wurde. In seinem Ergänzungsgutachten vom 10. September 2008 ging der genannte Sachverständige zwar ausdrücklich auf gewisse Veränderungen beim Angeklagten ein, die V. erreicht haben soll. So soll der Angeklagte mittlerweile seine Pädosexualität als Teil seiner Persönlichkeit akzeptieren und seine Grooming-Strategien als solche erkennen. Weiter hätten Tendenzen, die Probleme zu externalisieren, abgenommen, der Angeklagte könne vermehrt Verantwortung für sein deliktisches Handeln übernehmen. Dennoch erachtete der Sachverständige eine Einschätzung der Relevanz dieser Verbesserungen als schwierig. Eine zuverlässigere Bewertung lässt sich offenbar erst in verschiedenen sozialen Kontexten und bei wechselnden Belastungsintensitäten während eines längeren Beobachtungszeitraumes vornehmen. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang aber, dass aus dem Scheitern bzw. dem Ungenügen vergangener Therapieversuche keine relevanten Schlüsse gezogen werden können. Der sachverständige Zeuge Dr. med. G. liess keine Zweifel darüber offen, dass eine adäquate Therapierung des Angeklagten bisher nicht erfolgt ist. Die Behandlung von Pädosexualität erfolgt heute nach neueren Erkenntnissen, als dies zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Angeklagten im Massnahmenzentrum St. Johannsen der Fall war. Damals waren die heute praktizierten Methoden noch nicht bekannt. Auch Dr. med. X. wies darauf hin, dass das bei V. durchgeführte Therapiesetting und die mit der Therapie verbundenen Beobachtungs- und Konfrontationsräume nicht ausreichend gewesen seien. Unter diesen Umständen kommt dem Verlauf bzw. Ergebnis früherer Behandlungsversuche keine tragende Bedeutung zu. (¿) 4.4.2.6. Zuverlässige Schlüsse zur Frage der konkreten Therapierbarkeit des Angeklagten lassen sich aber schliesslich den Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. med. G. entnehmen. Dieser verfügt (¿) nicht nur über grosse Berufserfahrung, sondern befasst sich mit der Problematik der Pädosexualität und deren Behandlung auch im Rahmen von Forschung und Lehre sehr eingehend. Weiter gehört zu seiner intensiven Weiterbildung auch die Thematik der Verwendung triebdämpfender Medikamente, insbesondere auch der von Dr. med. F. empfohlenen LHRH-Analoga. Vor seiner Einvernahme an der Gerichtsverhandlung vom 23. September 2008 wurden Dr. med. G. die Akten zum Studium überlassen. Weiter wurde ihm der Auftrag erteilt, den Angeklagten zu explorieren, was auch erfolgte. Dr. med. G. wurde als Spezialist für"}