{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-14_2008-12-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4067", "Checksum": "ecccfe691dffd40567959a4019adea42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 14", "2009 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:47", "Checksum": "2292bae837f3c52b1efd3d891d6e4acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. | Strafrecht\n\n (Urteil der 1. Strafkammer vom 19.9.2007, SK 2007 89, S. 15). Vage Hoffnungen auf einen Therapieerfolg sollen nach Meinung desselben Gerichts nicht ausreichen (Urteil der 3. Strafkammer vom 5.12.2007, SK 2007 132, S. 65). In der Literatur wird andererseits die Meinung vertreten, es gelte in unklaren Fällen der Grundsatz \"in dubio pro curatione\" (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 64 StGB N 93). In dieselbe Richtung weist auch ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. April 2007 mit dessen Feststellung, \"Erfolg versprechen\", so der Wortlaut des Gesetzes, heisse eben gerade nicht \"Erfolg garantieren\" und eine \"Aussicht\" im Rechtssinne sei immer etwas Ungewisses, wobei eine Aussicht zutreffender Weise mehr oder weniger begründet sein könne (Strafkammer, 25.4.2007, ST.2006.92). Zum zeitlichen Horizont für eine Behandlungsprognose liess sich das Bundesgericht nicht auf eine bestimmte Grenze festlegen. So wurde die Haltung des Zürcher Obergerichts gemäss seinem Urteil vom 21. Februar 2008 in Sachen C. H., eine Besserung des Zustandes müsse bis zum Ablauf von fünf oder zehn Jahren vorliegen, ausdrücklich nicht gestützt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Welche Qualität der mögliche Behandlungserfolg aufweisen muss, ist aber nach wie vor ungeklärt. Klar verworfen hat das Bundesgericht im zitierten Urteil die Meinung, ein Behandlungserfolg müsse darin bestehen, dass der Betroffene sich in Freiheit bewähre, mithin mindestens bedingt entlassen werden könne. Ein Behandlungserfolg ist im Gegensatz dazu schon darin zu sehen, dass auf den Betroffenen eine dynamische Einflussnahme mit dem Ergebnis einer Verminderung der Rückfallswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Einen konkreten Verlauf einer Behandlung zu antizipieren, ist aus verschiedenen Gründen äusserst schwierig (dazu im Einzelnen Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 59 StGB N 100 und 104). Dies abschliessend und mit Sicherheit zu beurteilen, kann zum Urteilszeitpunkt weder dem Gericht noch dem Sachverständigen abverlangt werden. Entsprechend sind an eine günstige Behandlungsprognose nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Die Formel des Bundesgerichts zu diesem Problem, es müsse die \"hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, durch eine Therapie lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern\" (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1), führt hier allerdings auch nicht weiter. Die Frage ist im Einzelfall einer konkreten Prüfung zu unterziehen und unterliegt ähnlichen Wertungen, wie sie einer Gefährlichkeitsprognose anhaften. (¿) 4.4.2.2. Dr. med. X. zeigte sich in einer ersten Phase der Begutachtung äusserst skeptisch. Er erläuterte die Schwierigkeiten einer Behandlung bei einer derart ausgeprägten Problematik, wie sie beim Angeklagten vorliege, und sprach von einem starken Chronifizierungsgrad und einer deutlichen Persönlichkeitsverwurzelung der Problematik. Der Sachverständige hob das hohe strukturelle Rückfallrisiko des Angeklagten und die damit verbundene geringe bis moderate deliktspräventive Beeinflussbarkeit hervor und erachtete die Hemmnisse für einen erfolgreichen Therapieverlauf gegenüber den Chancen als dominierend. Die Einstellung des Exploranden und dessen Grooming-Mechanismen (deliktsfördernde, deliktsvorbereitende und deliktsverschleierende Verhaltensmechanismen) würden einen Erfolg deliktspräventiver Therapien erschweren. (¿) Dr. med. X. zeigte sich auch einer triebdämpfenden Medikation gegenüber sehr skeptisch. Die entsprechende Motivation des Angeklagten, Medikamente einzunehmen, stelle ein weiteres Beispiel dafür dar, dass dieser seine Probleme möglichst einfach zu lösen suche. Der Angeklagte funktionalisiere die triebdämpfende Medikation, was die Gefahr eines kontraproduktiven Effektes (Ablenkung von den anderen Therapiefoki) in sich berge. Im Rahmen einer Gegenüberstellung der verschiedenen möglichen Szenarien bezeichnete Dr. med. X. bei Prüfung einer Verwahrung Therapieerfolge als ausgesprochen unsicher. Er wies aber immerhin auf die Möglichkeit einer Platzierung in einer Institution hin, wo eine intensive deliktsorientierte Therapie möglich wäre. Diese kritischen Überlegungen von Dr. med. X. geben berechtigten Anlass zu Zweifeln darüber, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine Therapie von weiterer Delinquenz abgehalten werden kann. Etwas optimistischer zeigte sich Dr. med. X. im Zweitgutachten bei seiner Prüfung einer strafvollzugsbegleitenden therapeutischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. In diesem Zusammenhang schloss er trotz Erneuerung der bereits erwähnten Bedenken einen relevanten Therapieerfolg nicht zum Vornherein aus. Allerdings sollte ein erneuter Therapieversuch, der sich insbesondere mit Blick auf die Therapiewilligkeit des Angeklagten rechtfertigen lasse, von sehr hoher Intensität und langer Dauer sein. Dr. med. X. mass einer medikamentösen Triebdämpfung im Gegensatz zu Dr. med. F. lediglich die Bedeutung einer begleitenden Massnahme zu. Anderseits erachtete er die Anordnung eines stationären Aufenthalts in einer therapeutischen Institution insbesondere mit Blick auf die konkreten Vollzugsmöglichkeiten nicht als sinnvoll. (¿) 4.4.2.3. In seinem Ergänzungsgutachten vom 10. September 2008, das Dr. med. X. schliesslich im Auftrag des Obergerichts erstellte, wurde nicht nur die Thematik des Gutachtens dem mittlerweile geänderten Recht angepasst, sondern frühere Erkenntnisse des Sachverständigen auf deren Aktualität hin überprüft. Trotz erneutem"}