{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-08-14_2008-12-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4067", "Checksum": "ecccfe691dffd40567959a4019adea42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 08 14", "2009 I Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:47", "Checksum": "2292bae837f3c52b1efd3d891d6e4acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 04.12.2008 21 08 14 (2009 I Nr. 47)\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. | Strafrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.12.2008 |\n| Fallnummer: | 21 08 14 |\n| LGVE: | 2009 I Nr. 47 |\n| Leitsatz: | Art. 59 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt deren Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus. Für einen rückfallgefährdeten, psychisch gestörten Täter, bei dem indessen eine Behandelbarkeit längerfristig zu bejahen ist, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer gesicherten Einrichtung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB vor. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}