Hierbei handelt es sich um übliche Parteiaufwendungen in einem gerichtlichen Verfahren, welche durch die richterliche Behörde in der Hauptsache nach den Grundsätzen der einschlägigen Prozessordnung zu verlegen und - gegebenenfalls - nach Massgabe der Kostenverordnung festzusetzen sind. (¿) II. Kammer, 18. November 2008 (21 08 141) |