Die Höhe dieser Entschädigung soll die tatsächlichen Auslagen und die Zeitversäumnis der erschienenen Partei bzw. ihres Vertreters angemessen ersetzen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 192 ZPO). Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein. Hierbei handelt es sich um übliche Parteiaufwendungen in einem gerichtlichen Verfahren, welche durch die richterliche Behörde in der Hauptsache nach den Grundsätzen der einschlägigen Prozessordnung zu verlegen und - gegebenenfalls - nach Massgabe der Kostenverordnung festzusetzen sind.