Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO, welche der ohne genügende Entschuldigung dem Aussöhnungsversuch fernbleibenden Partei auferlegt wird, handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind. Die Höhe dieser Entschädigung soll die tatsächlichen Auslagen und die Zeitversäumnis der erschienenen Partei bzw. ihres Vertreters angemessen ersetzen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 192 ZPO).