In seiner Stellungnahme hält der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners fest, die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'230.-- erscheine angesichts seines tatsächlichen Aufwandes sogar als zu tief. Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO, welche der ohne genügende Entschuldigung dem Aussöhnungsversuch fernbleibenden Partei auferlegt wird, handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind.