Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht teilweise gut. Aus den Erwägungen: Schliesslich bleibt die im Kostenentscheid festgesetzte "Entschädigung für Zeitversäumnis und Spesen" von Fr. 1'230.-- zu überprüfen. Dieser Betrag wurde vom Friedensrichter offenbar aufgrund einer mündlich geäusserten Forderung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners zugesprochen; jedenfalls befindet sich in den Akten des Friedensrichteramtes keine entsprechende Honorarnote. In seiner Stellungnahme hält der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners fest, die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'230.-- erscheine angesichts seines tatsächlichen Aufwandes sogar als zu tief.