Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein. ====================================================================== In einer Injurienstreitsache leitete der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt eine Privatklage gegen den Beschwerdeführer ein. Nachdem dieser zur Aussöhnungsverhandlung vom 12. September 2008 ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war, verfällte ihn der Friedensrichter in die Tageskosten, wobei die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner auf Fr. 1'230.-- festgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht teilweise gut.