Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 192 Abs. 2 ZPO. Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind. Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein.