In diesem Punkt ist daher auf seine Kassationsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37). 3.6. Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Kassationsbeschwerde des Angeklagten in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Angeklagte sämtliche Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht von Fr. 1'200.-- ist angemessen (§ 29 lit. b KoV). Der erstinstanzliche Kostenspruch ist ohne Weiterungen zu bestätigen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.